Die behördliche Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist nicht verfassungswidrig; zur Klärung der Vaterschaft kann daher ein Abstammungsgutachten eingeholt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.7.2011 – 16 UF 284/10, FamRZ 2011, 1880, gegen OLG Bremen, FamRZ 2011, 1973). Die Erzwingung der Duldung der angeordneten Abstammungsuntersuchung kann einen Verstoß gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG darstellen und die behauptete sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind erheblich stören oder gar zerstören. Sie ist deshalb bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlich angeordnete Verpflichtung, an der Erstellung des Abstammungsgutachtens mitzuwirken, auszusetzen (BVerfG, Beschl. v. 20.9.2011 – 1 BvR 2250/11, FamRZ 2011, 1925).

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