I. Vorbemerkung

Mit dem zum 1.1.2008 in Kraft getretenen UnterhRÄG wurden die Möglichkeiten der zeitlichen Befristung und/oder höhenmäßigen Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches[1] in § 1578b BGB neu und nun auch alle Unterhaltstatbestände umfassend geregelt. Obgleich bereits das UnterhRÄG vom 20.2.1986 in den §§ 1573 Abs. 5 BGB, 1578 Abs. 1 BGB a.F sowohl die Befristung als auch die Begrenzung eines Unterhaltsanspruches vorsah, war erst die Entscheidung des BGH vom 12.4.2006[2] wegweisend für die heutige Bedeutsamkeit dieser prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Grundthesen dieser Entscheidung waren leitend für die Reform des Unterhaltsrechts.

In der Entscheidung vom 12.4.2006 hat der BGH die Ehedauer als nur einen von mehreren Billigkeitsgesichtspunkten genannt, der gleichrangig etwa neben der Gestaltung von Haushaltsführung oder der während der Ehezeit ausgeübten Erwerbstätigkeit zu beachten ist, wenn es um die Prüfung einer etwaigen Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruches geht. Die nachfolgenden Entscheidungen des BGH haben diese Vorgabe der stets durchzuführenden "individuellen Billigkeitsabwägung" bestätigt.[3] Gerade diese individuelle Prüfung stellt aber für die praktische – insbesondere anwaltliche – Tätigkeit eine besondere Herausforderung dar, häufig verknüpft mit einer nachvollziehbaren Unsicherheit – gerade vor dem Hintergrund der in der Regel von den Mandanten gewünschten Beratung, in welcher exakten Höhe und genauen zeitlichen Dauer mit Unterhaltsansprüchen oder -verpflichtungen zu rechnen ist.

Die Prüfung, ob eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes auf den angemessenen Lebensbedarf oder die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches der Billigkeit entspricht, beurteilt sich danach, ob der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe Nachteile in der Möglichkeit der eigenen nachehelichen Unterhaltssicherung erfahren hat. Solche Nachteile können sich aus der vom Unterhaltsgläubiger ehezeitlich wahrgenommenen Kindererziehung, der jeweiligen ehelichen Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit oder der Ehedauer selbst ergeben.

Unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 1.1.2008 stand die Praxis einer sich gerade erst entwickelnden Rechtsprechung zu diesen Billigkeitsaspekten gegenüber, d.h. einem äußerst geringen Entscheidungsfundus auf den bei der Beurteilung eines Sachverhaltes Zugriff genommen werden konnte. Vier Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung hat sich die Situation umgekehrt. Es existieren zwischenzeitlich zahlreiche Entscheidungen, die in der praktischen Tätigkeit kaum noch einen schnellen Überblick zu Bewertungskriterien eröffnen, wenn es um die Billigkeitsabwägung bei Fragen der Befristung oder Begrenzung geht.

Die nachfolgende Darstellung soll daher als Hilfe dienen, um Stichworte und Prüfungsaspekte, die im Mandantengespräch abgefragt werden können, möglichst komprimiert zu erfassen. Auf ihr aufbauend kann die weitere Prüfung erfolgen, ob gleichgelagerte Sachverhalte bereits entschieden wurden oder ob aus bereits ergangenen Entscheidungen Parallelwertungen auf den konkreten eigenen Sachverhalt gezogen werden können.

[1] Keine – auch nicht analoge – Anwendung des § 1578b BGB auf den Trennungsunterhalt OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2008 – 3 UF 294/07 – FamRZ 2008, 1539; OLG Brandenburg, Urt. v. 11.11.2008 – 10 UF 45/08 – FamRZ 2009, 699; OLG Bremen, Beschl. v. 1.12.2008 – 4 WF 142/08 – FamRZ 2009, 1415.
[3] BGH, Urt. v. 26.9.2007 – XII ZR 11/05 – FamRZ 2007, 2049; BGH, Urt. v. 14.1.207 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134.

II. Bewertungskriterien für die Billigkeitsprüfung nach § 1578 Abs. 1, Abs. 2 BGB

1. Grundthesen

die Unterhaltsbefristung ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme,[4] d.h. das Gericht muss prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist und nicht, ob der Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen,[5]
die für § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. maßgeblichen Abwägungskriterien sind weitgehend deckungsgleich mit den in § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB spezifizierten Billigkeitsgesichtspunkten,[6]
bestehende ehebedingte Nachteile stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen,[7] es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor,[8]
im Rahmen der Abwägung des § 1578b BGB erfolgt keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens, so dass unerheblich ist, ob ein Ehegatte durch den anderen während der Ehe erfolglos zur Berufstätigkeit angehalten wurde,[9]
trotz fortdauernder ehebedingter Nachteile kann eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches auf den ehebedingten Nachteil erfolgen (= Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren Eigeneinkommen des Unterhaltsschuldners),[10]
die Entscheidung über eine spätere Befristung und/oder Begrenzung ist keinem Abänderungsverfahren vorzubehalten, wenn die dafür ausschlaggebende Umstände bereits eingetreten, zuverlässig voraussehbar sind[11] oder die zeitliche Begrenzung bzw. Herabsetzung – ggf. auch nach altem Recht – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gelt...

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