Nach Volljährigwerden des Kindes sind vielfältige Sachverhaltsalternativen denkbar, darunter vor allem die Folgenden:

 
Praxis-Beispiel

1. Fallkonstellation

Das volljährige Kind bleibt bei dem Elternteil, z.B. der Mutter, bei dem es bisher gelebt hat, wohnen. Die Verhältnisse, insbesondere das gute Einvernehmen mit der Mutter ändern sich nicht. Die Mutter versorgt das Kind auch weiterhin mit Nahrung, Kleidung und allem, was es benötigt. Das Kind entrichtet den Barunterhalt, den ihm der Vater zahlt – abzüglich eines "Taschengeldes" – an die Mutter.

 
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2. Fallkonstellation

Das volljährige Kind bleibt aus Bequemlichkeit und/oder in Ermangelung von Alternativen bei dem Elternteil, z.B. der Mutter, bei dem es bisher gelebt hat, wohnen. Allerdings gibt es (schon seit Längerem) Differenzen. Das Kind verlangt jetzt von der Mutter neben Naturalleistungen auch erhöhte finanzielle Zuwendungen.

 
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3. Fallkonstellation

Das Kind zieht von dem bisher betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil (um im Beispiel zu bleiben, also zum Vater). Das (bisherige) gute Einvernehmen mit dem anderen Elternteil bleibt bestehen. Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Unterhalts gibt es nicht.

 
Praxis-Beispiel

4. Fallkonstellation

Wie in Fallkonstellation 3. Allerdings gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kind und dem bisher betreuenden Elternteil, insbesondere auch über die Höhe des Unterhalts.

 
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5. Fallkonstellation

Das Kind zieht bei dem bisher betreuenden Elternteil aus und gründet einen eigenen Hausstand. Das gute Einvernehmen mit dem bisher betreuenden Elternteil bleibt bestehen.

 
Praxis-Beispiel

6. Fallkonstellation

Das Kind zieht bei dem bisher betreuenden Elternteil aus und gründet einen eigenen Hausstand. Für die Beziehung gilt das Gleiche wie in Fallkonstellation 4.

 
Praxis-Beispiel

7. Fallkonstellation

Das Kind, das bislang alleine im Internat gelebt hat, gründet einen eigenen Hausstand oder zieht jetzt zu einem Elternteil. Meinungsverschiedenheiten gibt es nicht.

 
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8. Fallkonstellation

Das Kind, das bislang alleine im Internat gelebt hat, gründet einen eigenen Hausstand oder zieht jetzt zu einem Elternteil. Es entwickeln sich Meinungsverschiedenheiten.

 
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9. Fallkonstellation

Das Kind, das im Rahmen des Wechselmodells mal bei dem Vater und mal bei der Mutter gelebt hat, behält diesen Modus auch nach Volljährigkeit bei. Meinungsverschiedenheiten gibt es nicht.

 
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10. Fallkonstellation

Das Kind, das im Rahmen des Wechselmodells mal bei dem Vater und mal bei der Mutter gelebt hat, behält diesen Modus auch nach Volljährigkeit bei. Es entwickeln sich Meinungsverschiedenheiten.

 
Praxis-Beispiel

11. Fallkonstellation

Das Kind, das im Rahmen des Wechselmodells mal bei dem Vater und mal bei der Mutter gelebt hat, gründet einen eigenen Hausstand oder zieht jetzt fest zu einem Elternteil. Meinungsverschiedenheiten gibt es nicht.

 
Praxis-Beispiel

12. Fallkonstellation

Das Kind, das im Rahmen des Wechselmodells mal bei dem Vater und mal bei der Mutter gelebt hat, gründet einen eigenen Hausstand oder zieht jetzt fest zu einem Elternteil. Es entwickeln sich Meinungsverschiedenheiten.

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