1. Lässt die Begründung eines innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Verfahrenskostenhilfeantrags hinreichend deutlich erkennen, dass der angefochtene Beschluss in vollem Umfang angegriffen werden soll, so rechtfertigt die Ankündigung, die Anträge im Beschwerdeverfahren im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe zu stellen, eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht. Vielmehr ist die Auslegung möglich, dass lediglich der in der mündlichen Verhandlung noch zu stellende Antrag auf den Umfang der Verfahrenskostenhilfebewilligung beschränkt werden soll, während der Rechtsmittelantrag selbst im Zweifel nicht unter der Bedingung der Verfahrenskostenhilfebewilligung steht.

2. Die Verwerfung des Rechtsmittels wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es an einem rechtzeitigen Sachantrag fehlte. Vielmehr ist einem verfahrenskostenhilfebedürftigen Beteiligten nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Nachholung der Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren.

(red. LS)

BGH, Beschl. v. 23.8.2023 – XII ZB 278/22 (OLG Koblenz, AG Linz am Rhein)

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