Der Gesetzgeber nimmt sich den Betreuungsunterhalt von nicht verheirateten Elternteilen vor. De lege lata ist der Unterhaltsanspruch des verheirateten Betreuenden und des nicht verheirateten Elternteils unterschiedlich ausgestaltet.

Nicht verheiratete Elternteile können für die Zukunft keine vertraglichen Vereinbarungen über den Betreuungsunterhalt schließen, das Gesetz sieht keine passenden Verwirkungswirkungsregelungen vor, und die passive Vererbbarkeit von Unterhaltsansprüchen, die auf Betreuung eines Kindes beruhen, sind ungeregelt, abgesehen davon, dass sich die Höhe des Anspruchs nur nach dem durch die Betreuung wegfallenden Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils richtet und nicht nach dem gemeinsamen Einkommen wie bei Eheleuten. Es ist communis opinio in Literatur und Rechtsprechung, dass diese Ungleichbehandlung nicht begründbar ist.

Es ist daher zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber jetzt diese Ungleichheiten beseitigt und die Betreuungslage des nicht verheirateten Elternteils damit deutlich verbessert. Ergänzend zu den im Eckpunktepapier ins Auge gefassten Regelungen zur Gleichstellung schlägt der DAV vor,

dem hauptbetreuenden Elternteil auch den Vorteil des Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB zu gewähren;
dem hauptbetreuenden Elternteil auch einen Altersvorsorgeunterhalt zuzuordnen, der ihn in die Lage versetzt, durch monatliche Zahlungen die durch das Erwerbsdefizit entstehende Versorgungslücke zu kompensieren;
dass der Verpflichtete die monatliche Unterhaltszahlung, vergleichbar mit dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1a EStG, als Sonderzahlung geltend machen kann, um einen besonderen Anreiz, den Betreuungsunterhalt zu zahlen, zu setzen;
und der Gesetzgeber sollte die Gelegenheit nutzen, endlich den seit vielen Jahren festgeschriebenen Begrenzungsbetrag von 13.805,00 EUR deutlich zu erhöhen.
die Übernahme der Bestimmung zur Verheiratung des betreuenden Elternteils nach § 1586 Abs. 1 BGB im Interesse einer weiteren Gleichstellung.

Ist die Lebenslage des nicht verheirateten Elternteils mit der eines geschiedenen Elternteils vergleichbar, werden für das Maß des Unterhalts die gleichen Maßstäbe gelten wie bei geschiedenen Eheleuten – so die Ausführungen im Eckpunktepapier.

Bei vergleichbaren Lebenslagen soll das Einkommen des anderen Partners sowie bei geschiedenen Eheleuten für die Höhe des Betreuungsunterhalts ausschlaggebend sein. Vergleichbar sind danach z.B. Beziehungen, in denen die Eltern vor der Trennung über einen längeren Zeitraum zusammengelebt und für das Kind oder die Kinder gemeinsam gesorgt haben.

Auch wenn der DAV – wie dargelegt – die Gleichbehandlung als solche uneingeschränkt begrüßt, sieht er aus zwei Gründen das Merkmal der "Vergleichbarkeit" kritisch:

Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben sich bewusst – aus welchen Gründen auch immer – dafür entschieden, nicht die Ehe einzugehen und gemeinsame Kinder in einer unverheirateten Partnerschaft zu erziehen. Diese Entscheidung ist zu respektieren. Es wäre kontraproduktiv, die rechtlichen Folgen des Unterhalts an der Vergleichbarkeit einer Institution auszurichten, gegen die sich die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade entschieden haben. Sie wollen in der Regel keine Ehe eingehen, werden aber hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Folgen mit den Regelungen für geschiedene Ehepartner gleichgestellt. Aus Sicht des DAV ist daher die Vergleichbarkeit mit einer Ehe kein passendes Kriterium. Es sollte hier eher auf das Merkmal einer neutralen Verantwortung oder partnerschaftlichen Solidarität abgestellt werden, die beide Partner für sich und das Kind wechselseitig übernehmen wollen – wenn man, wie sich nach der Auffassung des DAV aus dem Folgenden ergibt, überhaupt auf ein Kriterium abstellen will:
Zieht man für die gleichstellenden Regelungen das Kriterium der "Vergleichbarkeit" mit einem geschiedenen Elternteil heran, entsteht zwangsläufig die Gefahr eines Zwei-Klassen-Unterhaltsrechts mit der in der Praxis sicher nicht erwünschten Folge eines Streites darüber, wann eine Beziehung vergleichbar ist und wann nicht. Der Praktiker befürchtet eine nicht zu übersehende Kasuistik, die zweifellos – wie immer bei kasuistischen Entscheidungen – Ungerechtigkeiten in den Randzonen mit sich bringt. Denn es geht ja um viel: Im Fall der Vergleichbarkeit kämpft der betreuende Elternteilteil um einen hohen monatlichen Unterhaltsanspruch, der aus zwei Einkommen gebildet wird, fehlt dagegen die Vergleichbarkeit, geht es lediglich um das durch die Betreuung entstehende Erwerbsdefizit oder, wie das Eckpunktepapier vorgibt, um den wesentlich geringeren Ehegattenmindestselbstbehalt, derzeit 1.385,00 EUR. Gerade in Fällen, bei denen der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil über ein hohes Einkommen verfügt, wird sich die gerichtliche Auseinandersetzung um die Vergleichbarkeit durchaus lohnen.

Nach Auffassung des DAV sollte der Gesetzgeber auf das Kriterium der Vergleichbarkeit insgesamt verzichten ...

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