KG, Beschl. v. 1.6.2021 – 16 WF 68/21

Wenn das Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Antragsrücknahme beendet wurde und der bedürftige Beteiligte, der im Zeitpunkt, als das Verfahren noch anhängig war, zwar einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, aber keine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat und er die Erklärung auch nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nachreicht, sondern erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, kann keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kein (Hauptsache-) Verfahren mehr anhängig ist, in dem der Beteiligte seine Rechte verfolgen könnte.

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