OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.10.2020 – 13 WF 148/20

1. Ändern die Vollstreckungsparteien eines Umgangstitels die titulierten Umgangszeiten, so sind die geänderten Umgangszeiten nicht vollstreckbar.

2. Die Regelung eines Umgangs in "der Hälfte der Ferienzeiten" ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar.

3. Zur Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel wegen der Befürchtung einer Ansteckung mit dem Coranavirus.

4. Einem Titelschuldner ist das Verschulden seines Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren zuzurechnen.

5. Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens des Verfahrensbeistandes mit einem Umgangsvergleich steht der Vollstreckung des Billigungsbeschlusses nicht entgegen (Aufgabe Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 31.5.2019 – 13 WF 118/19, FamRZ 2019, 1454).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.7.2020 – 13 WF 118/20

1. Das bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel eröffnete Anordnungsermessen ist in Ansehung des Entschließungsermessens, also in Beantwortung der Frage, ob ein Ordnungsmittel anzuordnen ist, regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 89 FamFG, Rn 17 m.w.N.), weil andernfalls der gesetzgeberisch mitverfolgte Sanktionszweck eines Ordnungsmittels verfehlt würde (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2017 – 9 WF 118/17, Rn 2 m.w.N., juris).

2. Das sich anschließende Auswahlermessen zur Art und Höhe des Ordnungsmittels ist weit und hat neben dessen Sanktionscharakter auch und maßgeblich seine Beugefunktion zu berücksichtigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 5.6.2020 – 13 WF 100/20, Rn 10, juris = MDR 2020, 864).

3. Zur Ausübung des Auswahlermessens.

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