Hinsichtlich gemeinsam begründeter Mietschulden gilt dasselbe wie sonst auch: Während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ein Anspruch auf Ausgleich wegen geleisteter Mietzahlungen wegen der Überlagerung des Gesamtschuldverhältnisses durch die ehelichen Lebensverhältnisse ausgeschlossen.

Wie auch sonst lebt das Gesamtschuldverhältnis jedoch mit dem Scheitern der Ehe – also der endgültigen Trennung (s. oben III.) – wieder auf. Bleibt jedoch einer der Ehegatten allein in der Wohnung, wird im Regelfall dieser Ehegatte im Innenverhältnis auch die Miete allein zu tragen haben. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ihm die Alleinnutzung aufgedrängt worden ist (s. sogleich).[25]

Eine geradezu klassische Fallgestaltung lag einer Entscheidung des OLG Köln vom 12.7.2018[26] zugrunde. Eheleute hatten als Gesamtschuldner einen Mietvertrag über die gemeinsam genutzte Wohnung abgeschlossen. Nach der Trennung der Eheleute lebte der Ehemann noch einige Monate in dem Anwesen. In dem entschiedenen Verfahren verlangte er dann die Freistellung von Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen für den Zeitraum zwischen dem Verlassen der Wohnung durch die Ehefrau und der Beendigung des Mietverhältnisses.

Das OLG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach der Trennung der Eheleute automatisch die Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB auflebt, so dass die Mietzinsen im Innenverhältnis grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen sind. Nutzt aber einer der Ehegatten nach der Trennung die Wohnung allein, trägt er im Innenverhältnis auch die Miete allein. Bis dahin gilt, dass während intakter Ehe auch finanzielle Mehrleistungen im Innenverhältnis nicht auszugleichen sind.

Wird das Mietverhältnis dann allerdings später gekündigt, ist der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, nicht von allen Pflichten frei. Denn auch eine (gemeinsame) Kündigung führt nicht sogleich zur Beendigung des Mietverhältnisses. Zudem ist dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eine Frist von in der Regel 3 Monaten einzuräumen, innerhalb derer er prüfen kann, ob er die Wohnung verlassen, oder fortan allein nutzen will. Für den gesamten Zeitraum einschließlich der Überlegungsfrist ist der Ehegatte, der die Trennung vollzogen hat, an den Kosten zu beteiligen.

Allerdings hätte der andere ohnehin eine Wohnung haben müssen, für die er allein zahlungspflichtig gewesen wäre. Den hierauf entfallenden Anteil an derjenigen Miete, die der andere Ehegatte fiktiv erspart, muss er sich anrechnen lassen, so dass nur der überschießende Anteil zur Hälfte von dem aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten mit zu tragen ist.

Letztlich bleibt noch die Frage zu klären, was zu passieren hat, wenn keiner der Eheleute die Wohnung weiter nutzen will. Ob dann ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung des Mietverhältnisses besteht, ist jedenfalls für die Trennungszeit streitig. Einerseits wird ein solcher Anspruch noch vor der Rechtskraft der Scheidung aus § 749 BGB gefolgert,[27] andererseits wird aber darauf verwiesen, dass die §§ 1361b und 1568a BGB dem Familiengericht einen Eingriff in das bestehende Mietverhältnis erst ab Rechtskraft der Ehescheidung ermöglichen.[28] Nach diesseitiger Ansicht muss eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Kündigung jedenfalls dann angenommen werden, wenn die weitergehende Verpflichtung zur Mietzinszahlung in dem bisherigen Maß die Eheleute nach der Trennung wirtschaftlich überfordert. Dann folgte meines Erachtens eine Mitwirkungspflicht schon aus der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten,[29] wobei bei erst kurzer Trennung eher noch abzuwarten sein wird, ob sich die Trennung verfestigt.[30]

[25] OLG Köln FamRZ 2018, 1815 = FF 2018, 464.
[26] OLG Köln FamRZ 2018, 1815 = FF 2018, 464.
[27] OLG Hamburg FamRZ 2011, 481.
[28] Wever, a.a.O., Rn 16.
[29] So auch OLG Hamburg FamRZ 2011, 481.
[30] OLG Köln FamRZ 2011, 891.

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