Die Entscheidung des u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen zuständigen X. Zivilsenats des BGH vom 18.6.2019 enthält interessante Aussagen zur Frage der Rückgewähr von Geschenken im Falle eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage und ist deshalb zu Recht auf erhebliches mediales Interesse gestoßen. Mitunter haben Presseberichte einer breiten Öffentlichkeit allerdings ein verzerrtes Bild vom Gegenstand der Entscheidung vermittelt. Dies gilt etwa für die Meldung, der BGH habe mit der Entscheidung "den Umgang mit größeren Geldgeschenken der Schwiegereltern nach einer Trennung oder Scheidung präzisiert",[1] oder auch für die Warnung "Schwiegereltern aufgepasst: Größere Geldgeschenke ans Kind und dessen Partner müssen bei einer Trennung nur noch dann zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell zerbricht."[2] Denn tatsächlich liegt der Entscheidung eine Zuwendung von – wenn man so will als "Schwiegereltern in spe" zu bezeichnenden – Eltern an den mit ihrer Tochter in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partner und gerade keine Zuwendung von "echten" Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes zugrunde. Auf Letztere ist die Entscheidung somit, anders als die vorstehenden Zitate suggerieren, nicht ohne weiteres übertragbar, wenngleich die Entscheidungsgründe, was zu den vorstehenden Zitaten beigetragen haben mag, mitunter Passagen enthalten, in denen ausdrücklich die Rechtslage bei beschenkten nichtehelichen Partnern des eigenen Kindes und beschenkten Schwiegerkindern gleich beurteilt wird. Die Ausgangslage ist allerdings in beiden Konstellationen dieselbe: Eltern wollen die Lebensgemeinschaft ihres Kindes mit dessen Partner oder Partnerin durch finanzielle Zuwendungen größeren Umfangs, häufig zum Zwecke des Erwerbs eines Familienheims, unterstützen. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass die Entscheidung des X. Zivilsenats in einigen Punkten nicht unerheblich von der Rechtsprechung abweicht, die der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH zur Rückabwicklung von Schwiegerelternzuwendungen entwickelt hat.

1. Rechtliche Einordnung der Zuwendung als Schenkung

Seitdem er von seiner vorherigen Praxis, derartige Begünstigungen eines Ehegatten durch die Eltern des anderen analog den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln,[3] mit Urteil vom 3.2.2010[4] abgerückt ist, qualifiziert der XII. Zivilsenat Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind mit der Begründung, dass die Übertragung des Vermögenswerts regelmäßig in dem Bewusstsein erfolge, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren, mithin eine dauerhafte Verminderung des eigenen Vermögens zur Folge habe, in ständiger Rechtsprechung[5] als Schenkungen i.Sv. § 516 BGB. Insofern besteht Gleichklang mit der vorliegenden Entscheidung des X. Zivilsenats, der – wie das OLG Brandenburg[6] und das LG Potsdam[7] als Vorinstanzen – die Zuwendung der Klägerin an den nichtehelichen Lebensgefährten ihrer Tochter ebenfalls als Schenkung wertet.

2. Rückabwicklung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Diese rechtliche Einordnung ermöglicht es dem Zuwendenden zum einen, schenkungsrechtliche Rückgewähransprüche nach §§ 527 ff. BGB geltend zu machen, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zum anderen kommen daneben, wie der X. Zivilsenat – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats zu Schwiegerelternzuwendungen – betont, Ansprüche nach § 313 BGB in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage der Schenkung nachträglich entfällt.

a) Geschäftsgrundlage der Schenkung

Der X. Zivilsenat setzt sich intensiv damit auseinander, wie im Einzelfall die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages zu ermitteln ist. Dabei betont er die von ihm skizzierte "Asymmetrie" des Schenkungsvertrags und deren Bedeutung für die die Geschäftsgrundlage bildenden Vorstellungen der Vertragsparteien. Daran anknüpfend mahnt er Zurückhaltung an, wenn es darum geht, Vorstellungen des Schenkers, die sich auf die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten beziehen, als Geschäftsgrundlage einer Schenkung anzusehen. Die Heranziehung des § 313 BGB dürfe nicht dazu führen, dem Schenkungsvertrag im Wege der Vertragsanpassung rechtliche Verpflichtungen zu unterlegen, die in Widerspruch zu der vereinbarten und für ihn charakteristischen unentgeltlichen Zuwendung stünden und die unbedingte und unwiderrufliche unentgeltliche Zuwendung in eine bedingte oder widerrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes umwandelten. Auf dieser Basis geht der X. Zivilsenat sodann schließlich davon aus, dass der Zuwendung von Grundeigentum oder von Geld zu dessen Erwerb an ein Kind des Schenkers und dessen Partner, die anlässlich der Eheschließung oder sonstigen dauerhaften Verbindung oder in deren Erwartung erfolgt, regelmäßig die Erwartung des Schenkers zugrunde liege, das Hausgrundstück werde "jedenfalls für einige Dauer" von den beschenkten Partnern als gemeinsame Familienwohnung genutzt werden. Dass der Geschäfts...

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