Die Bundesregierung möchte damit ein "Signal" setzen.[14] Gestärkt werden sollen Kinder und auch deren Eltern. Unter Hinweis auf Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention erwähnt das federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor allem die Bedeutung von Beteiligungsrechten für Kinder und das Kindeswohlprinzip.[15]

Das Vorhaben, explizite Kindergrundrechte zu verankern, wird in Politik, Rechtswissenschaft und Interessenverbänden außerdem mit mangelnder Sichtbarkeit der Grundrechte von Kindern begründet.[16] Es sei nicht zeitgemäß, dass Kinder im Grundgesetz nicht als Rechtssubjekte genannt seien, sondern lediglich als Objekte elterlichen und staatlichen Handelns erwähnt würden. Dies entspreche nicht der geltenden Verfassungslage. Die Entfaltung der Rechte von Kindern und die Stärkung ihrer Rechtsstellung durch das Bundesverfassungsgericht würden bislang nicht abgebildet. Die Leitbildfunktion, die das Grundgesetz insgesamt habe, sei deshalb beim Schutz von Kindern nicht hinreichend gegeben, obwohl Minderjährige in besonderer Weise auf Schutz und Förderung angewiesen seien. Die explizite Verankerung von Kinderrechten werde, so die Erwartung, das Bewusstsein für die Bedeutung von Kinderrechten in Gesellschaft, Politik und bei der Rechtsanwendung stärken.

Die Grundrechtsänderung zielt also auf einen Mobilisierungseffekt. Sie soll dazu beitragen, auf der Ebene des einfachen Rechts, etwa in der Kinder- und Jugendhilfe, bei der Haushaltsplanung und im gesellschaftlichen Zusammenleben Verbesserungen für Kinder zu erreichen.

Kurz und knapp: Mit der Ausbuchstabierung von Kinderrechten im Grundgesetz verknüpft sich die Erwartung einer Hebelwirkung, das System des Kinderschutzes und der Kinderrechte insgesamt zu stärken.

[14] Siehe dazu die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 13.2.2019 "Kinderrechte ins Grundgesetz", https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/kinderrechte/kinderrechte-ins-grundgesetz/115436 (abgerufen am 28.8.2019).
[15] Siehe Fn 14.
[16] Zusammenfassend: Heiderhoff, Kinderrechte – ein Überblick, in: Röthel/Heiderhoff (Hrsg.), Mehr Kinderrechte? Nutzen und Nachteil, 2018, S. 9–27.

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