OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.7.2018 – 13 WF 117/18

Den Unterhaltsgläubiger trifft für seine Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) die Darlegungs- und Beweislast, die sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus § 1573 BGB auf die ausreichende Erfüllung seiner eigenen Erwerbsobliegenheit erstreckt (vgl. BGH FamRZ 1986, 244).

OLG Köln, Beschl. v. 16.3.2018 – 10 UF 200/17

Rückständiger Krankenvorsorgeunterhalt ist auch dann in voller Höhe (des erforderlichen Privatversicherungsbeitrages) geschuldet, wenn der Unterhaltsgläubiger es aus wirtschaftlichen Gründen unterlassen hat, eine private Krankenversicherung abzuschließen und somit im Zeitraum, für den Rückstände verlangt werden, faktisch unversichert war.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.8.2018 – 13 WF 137/18

Die Auskunft ist als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen, §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 1 BGB. Sie hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen (BGHZ 33, 373, 376; OLG Hamm FamRZ 1981, 482, 483; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 174). Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze verfehlt die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 685; OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.10. 2007 – 10 WF 195/07, juris); zudem ist sie auch einer nach § 261 BGB abzugebenden eidesstattlichen Versicherung so nicht zugänglich (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 10 Rn 346 m.w.N.).

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