Die Verfeindung der Eltern und die daraus resultierende ablehnende Haltung des sorgeberechtigten Elternteils allein rechtfertigen grundsätzlich nicht den Ausschluss des Umgangsrechts.[31] Nach dem geltenden Recht steht es dem die Sorge allein ausübenden Elternteil nicht zu, lediglich durch die Formulierung einer hartnäckigen Ablehnung aller Umgangskontakte den nicht sorgeberechtigten Elternteil und das betroffene Kind um ihre Rechte auf Begegnung zu bringen. Vielmehr sind die Eltern aufgrund der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, zum Wohl ihres Kindes die verhärteten Beziehungen aufzubrechen.[32] Nach Ansicht des BezG Frankfurt/Oder[33] muss der sorgeberechtigte Elternteil das Kind dazu bewegen, den Umgang mit dem anderen Elternteil bei sachgerechtem Einsatz seiner erzieherischen Fähigkeiten wahrzunehmen. Nur ausnahmsweise, d.h. bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. In einem solchen Fall muss das Recht des Vaters auf Umgang hinter dem Recht des Kindes zurückstehen, weil im Konfliktfall das Kindeswohl der bestimmende Maßstab ist.[34] Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen den Eltern massiver Hass besteht[35] oder das Konfliktpotential zwischen den Eltern zu einer unvertretbar hohen seelischen Belastung des Kindes führt. Über einen derartigen Fall hatte das OLG Rostock[36] zu entscheiden. In den Gründen hatte es hierzu ausgeführt:

Zitat

"Die Beziehungen zwischen den Eltern sind derart verhärtet, dass mit keinen vernünftigen Mitteln und ohne zu große Belastung für das Kind ein Umgang durchzusetzen ist. Ein Umgang wäre nur zwangsweise herbeizuführen. Mit einem solchen zwangsweisen Umgang würde allerdings in die Mutter-Kind-Beziehung eingegriffen, in der eine Einflussnahme der Mutter auf das Kind insbesondere hinsichtlich ihrer Erwartungshaltung gegenüber dem Kind, den Vater abzulehnen, nicht ausgeschlossen werden kann. Das Kind würde hierdurch weiter psychisch belastet. Zu den derzeit ohnehin anstehenden Problemen würden Loyalitätskonflikte hinzutreten. Zudem würde Zwang auch nicht eine positive Beziehung zu dem Vater erleben lassen."

Ebenso vertritt das OLG Frankfurt/Main[37] die Rechtsansicht, dass das Umgangsrecht befristet auszusetzen ist, wenn das Umgangsrecht wegen des Widerstandes der Mutter zwangsweise durchgesetzt werden müsste und dies zu einer für das Kind nicht hinnehmbaren Belastung führen würde.

[31] OLG Köln NJW 2003, 1878, 1879 und ZFE 2003, 156 = FamRZ 2003, 952 = FF 2003, 144; Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 172.
[32] OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1409; Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 173.
[33] FamRZ 1994, 58 = NJW-RR 1993, 1290.
[34] OLG Hamm FamRZ 2016, 1940.
[35] AG Magdeburg FamRZ 2005, 1770, 1771 (LS).
[36] FamRZ 2004, 968, 969.
[37] NJW-RR 2002, 1444.

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