Einen eigenständigen Unterhaltsanspruch des betreuenden, nicht verheirateten Elternteils kannte das Recht der DDR nicht:

Zwar wurde die unterhaltsrechtliche Diskriminierung des außerhalb einer bestehenden Ehe seiner Eltern geborenen Kindes schon frühzeitig beseitigt. Die ursprünglich noch bestehenden Sonderregelungen für den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes wurden aufgehoben und bestimmt, dass der Status der Eltern – verheiratet oder nicht – für den Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich keine Rolle spielen darf.[97] Vielmehr richtete sich der Unterhalt für das Kind von Eltern, die bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren, nach den gleichen Regeln, die für den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder galten (§ 46 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 19 FGB).[98]

Das führte aber nicht dazu, dass dem nicht verheirateten Elternteil auch ein Unterhaltsanspruch wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes zugebilligt worden wäre.[99] Das Familiengesetzbuch kannte noch nicht einmal einen Anspruch auf die "Sechs-Wochen-Kosten"; dass also die schwangere bzw. gebärende Frau vom Vater des Kindes in der Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt den für sich notwendigen Unterhalt fordern kann.[100]

[97] Vgl. Eberhardt, in: Th. Ramm/Grandke (Hrsg.), Zur Familienrechtspolitik nach der Wiedervereinigung, 1995, 183 (185 f., 196 ff.); Grandke (Fn 61) 179 ff.; Eberhardt, NJ 1965, 250 (252); Such, Die Unterhaltsverpflichtungen, NJ 1954, 367 (369).
[98] Vgl. FGB-Kommentar/Rohde (Fn 5), § 46 Anm. 1.2; Adlerstein/Wagenitz, Das Verwandtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 1990, 1169 (1173).
[99] Vgl. Grandke/R. Ramm, in: Th. Ramm/Grandke (Hrsg.), Zur Familienrechtspolitik nach der Wiedervereinigung, 1995, 1 (26); Grandke, DtZ 1990, 321 (323); Maurer, DtZ 1993, 130 (130).

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass § 22 Abs. 1 S. 2 FGB ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, den Kindesunterhalt abzuändern und auch für kurze Zeitabschnitte zu erhöhen, soweit "Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres bei Erkrankung der Pflege durch den erziehungsberechtigten Elternteil" bedürfen: Mit der Regelung wurde bezweckt, die Zusatzbelastungen, die aus der Pflege eines erkrankten Kindes resultierten, gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen; sie war insbesondere auch für die Kinder nichtverheirateter Mütter konzipiert, wobei bei der Bemessung der Erhöhung des Kindesunterhalts der Verdienstausfall, den der betreuenden Elternteil erlitt, zwingend zu berücksichtigen war; vgl. FGB-Kommentar/Seifert (Fn 5), § 22 Anm. 1.4; Eberhardt, NJ 1966, 8 (11); Benjamin, Das Familiengesetzbuch – Grundgesetz der Familie, NJ 1966, 1 (6).

[100] Vgl. Eberhardt, NJ 1965, 250 (252); Kittke (Fn 59), 115 f.

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