1. a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). b) Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung des Ausgleichswerts. c) Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat. d) Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt.(BGH, Beschl. v. 19.8.2015 – XII ZB 443/14)
  2. a) Die von der VBL angewandten Barwertfaktoren sind jedenfalls im Verfahren gem. § 31 VersAusglG zu korrigieren, wenn für die Eheleute bei der Ermittlung der Faktoren unterschiedliche Grundlagen berücksichtigt werden – hier erstmalige Berücksichtigung des Rententrends im Abrechnungsverband West/Ost/Beiträge und reguläre Altersgrenze im Abrechnungsverband Gegenrechte. b) Bei einem vor dem 1.6.2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" erst ab dem 1.7.2014 ausgeglichen werden. (KG, Beschl. v. 28.4.2015 – 13 UF 56/14)
  3. a) Im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG ist bei einem Rentenbezug nach Ende der Ehezeit das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheids zu ermitteln, sondern die beitragsgeminderten und die beitragsfreien Zeiten sind weiterhin auf der Grundlage eines unterstellten Rentenbeginns ab dem Monat nach dem Ende der Ehezeit zu berechnen. b) Bei einem vor dem 1.6.2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" (§§ 249 Abs. 1, 307d SGB VI) erst ab dem 1.7.2014 ausgeglichen werden. (KG, Beschl. v. 19.6.2015 – 13 UF 258/14)

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