Ein Anwalt muss, auch wenn er seine Dienstleistungen in Bezug auf Ehescheidungen als "zu den geringstmöglichen Kosten eines Fachanwalts" und "ohne Anwaltsbesuch" bewirbt und sie auf Basis online zur Verfügung gestellter Formulare erbringt, das Mandat bei erkennbarem Beratungsbedarf nach jeder Richtung umfassend wahrnehmen. Gibt der Mandant in einem im Internet zur Vorbereitung von Ehescheidungsverfahren bereitgestellten Formular an, auf Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt verzichten zu wollen, darf der Anwalt nicht von einem nur beschränkt erteilten Mandat ausgehen, sondern muss zunächst eruieren, inwieweit Beratungsbedarf besteht (LG Berlin, Urt. v. 5.6.2014 – 14 O 395/13, BeckRS 2014, 14920 = NZFam 2014, 864 [Heinemann]) (n.rk.; Berufung anhängig beim KG unter 16 U 1/14).

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