Mit dem Beschluss vom 7.5.2014 führt der Bundesgerichtshof seine neue Rechtsprechung zum Ausgleich konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche fort, die er nach dem Verdikt des Bundesverfassungsgerichts[1] mit Urteil vom 7.12.2011[2] eingeleitet hat. Es kann mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden, dass der Bundesgerichtshof anlässlich der Bedarfsbestimmung nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB zum Stichtagsprinzip zurückgekehrt ist und lediglich solche Umstände als bedarfsprägend anerkennt, die in der geschiedenen Ehe angelegt sind oder aber bei fortbestehender Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wären. Gleiches gilt für die vom Bundesgerichtshof gebilligte Ansiedlung des Ausgleichs konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche auf der Ebene der Leistungsfähigkeit sowie für die Feststellung, dass anlässlich der Billigkeitsentscheidung nach § 1581 S. 1 BGB dem Rang der konkurrierenden Ansprüche ausschlaggebendes Gewicht zukommen soll.[3]

Es dürfte weiterhin als geklärt anzusehen sein, wie der Ausgleich konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche bei Vorrang des vorangegangenen unterhaltsberechtigten Ehepartners revisions- bzw. rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich gestaltet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 7.5.2014 seine zuvor lediglich obiter dictu angedeutete Rechtsauffassung[4] bestätigt, dass der nachfolgende nachrangige Ehepartner bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gegenüber dem vorangegangenen Ehepartner – von besonderen, nach Billigkeit zu erwägenden Umständen abgesehen – regelmäßig nicht zu berücksichtigen ist.

Ebenfalls kann zwischenzeitlich als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden, dass Unterhaltslasten gegenüber einem nachfolgenden gleichrangigen Ehegatten auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat es in Fortsetzung seiner früheren Erwägungen[5] rechtsbeschwerderechtlich erneut nicht beanstandet, dass das Instanzgericht die wechselseitige Beeinflussung der konkurrierenden gleichrangigen Unterhaltsansprüche im Rahmen der nach § 1581 S. 1 BGB gebotenen Billigkeitsentscheidung im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens aller Beteiligten gelöst hat.

Nach wie vor nicht abschließend geklärt bleibt die Frage, wie Konstellationen zu beurteilen sind, in denen der nachfolgende Ehegatte Vorrang vor dem vorangegangenen Ehepartner genießt. Im Urteil vom 7.12.2011 hat der Bundesgerichtshof sich hierzu zwar am Rande geäußert und ausgeführt, dass es in diesem Fall "erst recht" geboten sei, den vorrangigen nachfolgenden Ehepartner bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen.[6] Allerdings hat er sich bisher genauerer Vorgaben für diese bislang bei ihm nicht streitgegenständliche Rangkonstellation enthalten. Auch der Beschluss vom 7.5.2014 hat keinen Anlass geboten, dieser Frage weiter nachzugehen.

Anlässlich der Ermittlung des im Rahmen der Dreiteilung zu berücksichtigenden Einkommens der Beteiligten gibt der Beschluss vom 7.5.2014 weitere Hilfestellung. Der Bundesgerichtshof präzisiert in Fortführung seines Beschlusses vom 19.3.2014,[7] in welcher Höhe (tatsächliche oder hypothetische) Barunterhaltsansprüche vorrangiger minderjähriger Kinder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindern. Auch positioniert er sich zu der für die Praxis relevanten Frage, dass Elterngeld anlässlich der Ermittlung des für die Dreiteilung bedeutsamen Gesamteinkommens nur zu berücksichtigen ist, soweit es den Sockelbetrag nach § 11 S. 1 BEEG übersteigt. Ebenso bedeutsam für die Praxis ist die Klarstellung des bereits zur Bedarfsbestimmung im Wege der Dreiteilungsmethode entwickelten Grundsatzes,[8] dass dem nachfolgenden Ehegatten anlässlich der Ermittlung des Gesamteinkommens aller Beteiligten fiktiv das Einkommen anzurechnen ist, welches er im hypothetischen Falle der Scheidung seiner eigenen Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit nach § 1569 BGB zu erzielen gehalten wäre.

Bei aller Erleichterung der Praxis über die fortschreitende Klärung der rechtlichen Behandlung konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche sollte nicht verkannt werden, dass der Bundesgerichtshof die Verschiebung der Dreiteilungsmethode auf die Ebene der Leistungsfähigkeit lediglich als einen Ansatz zur Auflösung der konkurrierenden Ansprüche gebilligt hat. Nach wie vor hat er allerdings keine Gelegenheit erhalten, sich zu der Frage zu äußern, ob neben diesem Ansatz weitere Methoden zur Auflösung dieser Konkurrenzverhältnisse angewendet werden können. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 1581 S. 1 BGB dürften neben dem Dreiteilungsansatz weitere Lösungsansätze einfach- wie verfassungsrechtlich vertretbar sein.[9] Dabei ist insbesondere die von Brudermüller und Götz entwickelte Methode zu nennen. Ihr zufolge sind bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen als Einsatzbeträge die Unterhaltsbedarfe der konkurrier...

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