1. Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.8.2013 – 11 UF 181/13, FamFR 2013, 472 [Reinecke]).
  2. Die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem vollen Wert (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 22.8.2013 – 3 WF 216/13, FamFR 2013, 471 [Reinken]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge