a) Der Schuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung und damit zugleich an die dieser nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden, weil die einseitig erstellte Jugendamtsurkunde regelmäßig zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB führt. Macht der Schuldner eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist. b) Auch prognostizierte Umstände und Fiktionen unterliegen einer Abänderung. In diesem Fall setzt ein erfolgreiches Abänderungsbegehren voraus, dass in den Verhältnissen, die zu den einzelnen Fiktionen geführt haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die einem Festhalten an der ursprünglichen Prognosebeurteilung entgegensteht (OLG Hamm, Beschl. v. 20.3.2013 – 8 UF 211/12, FamFR 2013, 442 [Womelsdorf]).

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