Geht es um den Unterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes, kommt eine Anspruchsverlängerung wegen Krankheit nur dann in Betracht, wenn diese Krankheit schwangerschafts- oder entbindungsbedingt ist (E16). Für eine Anspruchsverlängerung kann sprechen, dass die betreuende Kindesmutter zu ungünstigen Zeiten im Schichtdienst tätig ist (E24). Andererseits kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt wegen kurzer Ehedauer schon nach Ablauf der Basiszeit wegen Verwirkung entfallen (E23).

In seiner Entscheidung vom 21.4.2010 (s.o. unter II.1b)) bestätigt der BGH seine Ansicht, dass auf Seiten des betreuenden Elternteils kein Betreuungsbonus als Abzugsposition in Betracht kommt.[60] Aus der Entscheidung E13 ergibt sich, dass von der Frage eines Betreuungsbonus die Frage zu trennen ist, ob nicht ein Abschlag wegen unzumutbarer Tätigkeit gerechtfertigt ist; im entschiedenen Fall wurde das abgelehnt unter Hinweis darauf, Mehrarbeit sei für einen Arzt berufstypisch und übersteige nicht das übliche Maß. In der Entscheidung E18 wird darauf hingewiesen, ein Bonus könne nur bei besonderen, im entschiedenen Fall nicht vorliegenden Erschwernissen zugebilligt werden.

[60] BGH NJW 2010, 2277 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 818.

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