Mitunter beginnen Musterverträge mit einer Definition dessen, was die Partner unter einer Lebensgemeinschaft „ohne Trauschein“ verstehen.[1] Eine derartige Definition könnte übrigens auch bei Ehegatten, wenn man sie in ihrer Vorstellung von der Ehe und den diesbezüglichen Erwartungshaltungen befragen würde, dazu führen, dass auf Grund des Dissenses der Vertrag überflüssig wird. Definitionen sind in der Vertragsgestaltung nur dann von Bedeutung,[2] wenn an sie Rechtsfolgen geknüpft werden. Teilweise wird der „Vertragsgegenstand“ auch negativ formuliert. So soll keine Vertragspartei verpflichtet sein, ein Verlöbnis oder eine Ehe nach bürgerlichem Recht einzugehen.[3] In einem Drittel der Paragrafen eines Lebensgemeinschaftsvertrags wird zur Kenntnis genommen, dass keine Familienversicherung bei der Krankenkasse, keine Hinterbliebenenversorgung, keine Unterhaltspflicht und kein Erbrecht bestehen.[4] Da sich Beginn und Ende der Lebensgemeinschaft anders als die standesamtliche Beurkundung und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht formell nachweisen lassen, kann es sinnvoll sein festzulegen, wann das „Verhältnis“ zur festen Partnerschaft wurde. Leben Partner noch nicht zusammen, kann die Festlegung eines künftigen Beginns („die Partnerschaft beginnt am 14.5.2010“) Assoziationen an einen „Partner-Mietvertrag“ erwecken.

Glaubt man Vertragsmustern, sind auch Präambeln in Lebenspartnerschaftsverträgen beliebt.[5] Teilweise kommt dies den Wünschen der Beteiligten entgegen, die mitunter Regelungen in höchstpersönlichen Lebensbereichen wie z.B. die Unterbindung von Kontakten mit nahestehenden Personen wünschen. Hintergrund ist regelmäßig die Konstellation der noch bestehenden Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber auch der „Umgang“ mit dem Ex-Partner, wobei befürchtet wird, dass das „trauscheinlose“ Zusammenleben dadurch gefährdet werden könnte. Dem Wunsch liegt das durchaus legitime Interesse desjenigen Partners zugrunde, der auf Grund der Pflege des Partners, der Aufgabe des Arbeitsplatzes, des Umzugs zum Partner, der Betreuung (sozial) gemeinschaftlicher Kinder oder der Mitarbeit im Geschäft des Partners und des dennoch fehlenden Trauscheins weniger gelassen alt werden kann. Der nicht durch das Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgenrecht zumindest vermögensrechtlich vor einem Verlassenwerden geschützte Partner will sich vertraglich präventiv durch diesbezügliche Verbote und sanktionierend durch Vertragsstrafen sichern.

Das in privatschriftlichen Vereinbarungen häufig verwandte Wort Vertragsstrafe und das Anknüpfen an die Auflösung der Beziehung durch das schuldhafte Handeln des Lebensgefährten richten sich in der Sache auf einen Ausgleich des mit einer Trennung verbundenen finanziellen Risikos für den wirtschaftlich schwächeren Teil.[6] Die "Vertragsstrafe" für ein Verlassenwerden ist häufig ein finanzieller Ausgleich für die beziehungsspezifischen Investitionen in das Zusammenleben, das heißt solche Leistungen, die nur in dem "Vertragsverhältnis" synallagmatisch sind[7] und nach der neueren Rechtsprechung in den Bereich der nicht auszugleichenden Leistungen für das tägliche Zusammenleben gehören. Eine Zahlungsverpflichtung kann – wie bei einer Ehe – maßgeblich für die Entscheidung sein, beim Partner zu bleiben, da bei einer opportunistischen Trennungsentscheidung neben der Zufriedenheit und der Qualität der Alternativen oft der materielle Verlust eine Rolle spielen wird.[8] Allerdings darf nach der Rechtsprechung keine unzulässige Konventionalstrafe für den Fall der Trennung vorliegen. Geregelt werden können dagegen eine eventuelle Zweckbindung der Zahlung (z.B. Maklerprovision für Mietwohnung, Anschaffung einer neuen Einbauküche etc.), aber auch die Freiheit hinsichtlich der Mittelverwendung. Pauschalabfindungen sollten, um einer richterlichen Kontrolle standzuhalten, nicht völlig grundlagenfrei sein. Allerdings hat die Rechtsprechung auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis für wirksam gehalten.[9]

Hinsichtlich der Beendigung der Partnerschaft ist eine Regelung insbesondere dann entbehrlich, wenn in ihr nur konstatiert wird, dass dies beim Tod des Partners der Fall wäre.[10] Teilweise werden in Musterverträgen auch Kündigungsklauseln einschließlich solcher mit variablen Kündigungsfristen sowie ein Ausschluss der Kündigung zu Unzeit z.B. bei einer Schwangerschaft oder bei Pflegebedürftigkeit eines Partners empfohlen.[11] Derartige Regelungen bieten keinen Schutz gegen ein Verlassenwerden. „Beendigungsfristen“ sollten sich deshalb allein auf die vermögensmäßige Abwicklung beziehen.

[1] Zwißler, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 1999, S. 192 f. Vgl. auch ders., Paare ohne Trauschein, 1998, S. 89 u. Kunigk, Die Lebensgemeinschaft, 1978, S. 128 f. u. S. 148. Zu Definitionsversuchen s.a. Reetz, in: Wurm/Wagner/Zartmann, Das Rechtsformularbuch, 15. Aufl. 2007, S. 1205 f. u. www.vorlagen.de/vorlage/-qs-id-vc-19418 (Stand: 20.5.2010).
[2] Vgl. nur Langenfeld, Grundlagen der Vertragsgestaltung, 2. Aufl. 2...

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