1. Wird der Vergütungsanspruch eines nach § 121 Abs.1 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts ohne dessen Einverständnis beschränkt, so ist auf die Beschwerde des Rechtsanwalts die Beschränkung aufzuheben. Eine Aufhebung auch der Beiordnung scheitert am Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (OLG Schleswig, Beschl. v. 18.2.2009 – 8 WF 27/09, FamRZ 2009, 1613 = FamFR 2009, 25).
  2. Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts weitere Kosten i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist ein Kostenvergleich anzustellen zwischen den möglichen Kosten des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Wahlanwalts und denen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts, wobei hinsichtlich der Höhe der Reisekosten nach dem Wegfall von § 126 Abs. 1, 2 BRAGO auf die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem Ort im Gerichtsbezirk abzustellen ist, der am weitesten vom Prozessgericht entfernt ist (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 29.5.2009 – 2 WF 154/09, FamRZ 2009, 1615).

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