Analog zur Rechtsprechung zur unbenannten bzw. ehebedingten Zuwendung unter Ehegatten kann sich ein Ausgleichsanspruch auch bei Zuwendungen zwischen nichtehelichen Lebensgefährten ergeben. Es handelt sich bei diesbezüglichen Zuwendungen um keine echten Schenkungen, sondern um Leistungen, die ihren Rechtsgrund im Bestehen der Lebensgemeinschaft haben. Zugrunde liegt ein (stillschweigender) familienrechtlicher (Kooperations-)Vertrag eigener Art, dessen Geschäftsgrundlage der Fortbestand der gemeinsamen Lebensgemeinschaft ist. Bei Beendigung derselben können sich dann Ausgleichsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 313 i.V.m. 314 ff. BGB) ergeben.[30] Betroffen sind auch Arbeitsleistungen, die ein Lebensgefährte im Rahmen der gemeinsamen Vermögensbildung erbringt. Hierbei soll es auf die Wortwahl, nämlich der Bezeichnung als Schenkung, nicht ankommen. Maßgeblich sind der objektive Charakter des entsprechenden Vorgangs und die Frage, ob bei der Leistung die Förderung der Lebensgemeinschaft so sehr im Vordergrund stand, dass die Bezeichnung nicht mehr relevant war.[31]

Voraussetzung der Rückgewähr einer ehebedingten Zuwendung bei bestehender Gütertrennung ist – anders als bei bestehender Zugewinngemeinschaft – nicht, dass ein schlechthin unangemessenes und untragbares Ergebnis korrigiert werden muss. Der Ausgleichsanspruch kann vielmehr schon dann bestehen, wenn dem zuwendenden Partner die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.[32] Allerdings möchte der BGH die Korrektur der geschaffenen Vermögenslage auch bei Bestehen der Gütertrennung auf Ausnahmefälle beschränken, in denen die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage unzumutbar ist. Hierbei ist mit zu berücksichtigen, dass es der zuwendende Partner trotz Kenntnis von der Gütertrennung und dem damit verbundenen Fehlen eines späteren Ausgleichs für richtig gehalten hat, dem anderen die Zuwendung zu machen.[33] Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, zu denen der Zweck der Zuwendung, Ort und Umfang der erbrachten Leistungen, der Umfang der vorhandenen Vermögensmehrung beim Empfänger, die gegenwärtigen und die zu erwartenden künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die Dauer der Ehe bis zur Trennung, das Alter der Ehegatten und die Leistungen des Zuwendungsempfängers in der Ehe zu berücksichtigen sind.[34] Ohne Bedeutung sollen dagegen Eheverfehlungen sein, soweit sie keinen wirtschaftlichen Bezug haben. Es kommt deshalb insbesondere nicht darauf an, wer das Scheitern der Ehe zu verantworten hat. Ausgleichsansprüche kommen jedenfalls nicht in Betracht, wenn die Zuwendung einen Nachteil des Partners auf Grund der Lebensgemeinschaft ausgleichen oder eine ungerechte Vermögenslage kompensieren sollte. Ein Anspruch auf dinglichen Rückausgleich hat die Rechtsprechung nur in seltenen Ausnahmefällen bejaht. Die Rechtsprechung hat jedoch, wenn die Früchte der Vermögensübertragung dem Zuwendungsempfänger allein zugute kamen, teilweise einen finanziellen Ausgleich gewährt. Insgesamt korrigiert die Rechtsprechung Zuwendungen bei Bestehen der Gütertrennung nur in besonderen Ausnahmefällen, wobei maßgeblich insbesondere auch der Zweck der Zuwendung ist.[35]

Überträgt man diese Grundsätze auf Zuwendungen zwischen nichtehelichen Partnern, so ist bereits der Ausgangspunkt des BGH fraglich, dass nämlich auch bei Bestehen einer Gütertrennung die angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam Erarbeiteten dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar ist, bei der es sich um keine diesbezügliche Rechtsgemeinschaft handelt.[36] Zudem wird die Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung verstärkt kritisiert,[37] so dass fraglich ist, ob der Anwendungsbereich nunmehr noch ausgeweitet werden soll. Schließlich trifft der Vorwurf einer "Billigkeitsrechtsprechung" hinsichtlich der Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft[38] auch auf die nunmehrige Anspruchsgrundlage zu. Es wird dabei lediglich eine "Unbekannte" durch eine andere ausgetauscht. Die Rechtsprechungsänderung bietet zudem weiter keine Rechtssicherheit hinsichtlich des Vorhandenseins, der Durchsetzbarkeit und Beweisbarkeit von Ausgleichsansprüchen.[39] Geht man dennoch vom Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Kooperationsvertrages zwischen den Lebensgefährten aus, so erfolgt der Ausgleich bei Beendigung der Lebensgemeinschaft in der Regel nicht durch dingliche Rückgewähr des Zuwendungsobjektes, sondern durch Zahlung in Geld. Der Ausgleich ist auch hier nicht auf volle Rückgewähr wie z.B. bei einem Darlehen gerichtet, sondern bemisst sich nach der Billigkeit. Eine dingliche Rückgewähr kann bei Lebensgefährten wohl nur verlangt werden, wenn dadurch ein untragbarer, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbarer Zustand vermieden werden kann.[40] Beispiel ist, dass de...

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