1. Im Sorgerechtsverfahren ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Der vom Kind auf Grund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille hat als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der Entscheidung über sein zukünftiges Verbleiben bei einem Elternteil hinreichend Berücksichtigung zu finden. Der vom Kind kundgetane Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen. Eine solche emotionale Bindung stellt ein inneres Faktum dar und kann deshalb nicht immer rational erfasst und begründet werden (BVerfG, Beschl. v. 27.6.2008 – 1 BvR 311/08, FamRZ 2008, 1737).
  2. Einer Mutter, die mit den von ihr allein betreuten Kindern in ihre Heimat (Peru) ziehen will, ist die Alleinsorge zu übertragen, wenn sie im Einzelnen darlegt und nachweist, dass die familiäre und soziale Situation im Ausland abgesichert ist und sie dort ihr abgebrochenes Studium beenden könnte, wobei die Betreuung der Kinder durch die Großfamilie sichergestellt ist, während sie in Deutschland nur als ungelernte Verkäuferin arbeiten könnte und die beiden kleinen Kinder ganztägig fremdbetreut werden müssten (OLG München , Beschl. v. 9.5.2008 – 12 UF 1854/07, FamRZ 2008, 1774).

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