Verwendet das gegenüber einem Elternteil unterhaltspflichtige Kind ebenso wie sein Ehegatte sein Einkommen vollständig für den Familienunterhalt, so ist die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes ausschließlich nach seinem Einkommen zu beurteilen. Dabei kommt eine Herabsetzung des angemessenen Selbstbehalts unter Berücksichtigung des finanziellen Vorteils aus der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Ehegatten in Betracht. Mangels Bestehens eines Taschengeldanspruchs gegen den Ehegatten ist das Kind nicht verpflichtet, einen Teil seines eigenen Einkommens in Höhe eines fiktiven Taschengeldes ohne Beachtung des angemessenen Selbstbehalts für den Elternunterhalt einzusetzen (OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2007 – 1 UF 50/07, FamRZ 2008, 1881).

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