Eine erst jetzt veröffentlichte Entscheidung zeigt auf, welche Grundsätze die unterhaltsrechtliche Einordnung von Zahlungen bestimmen, die einer Pflegeperson kraft eines Honorarvertrages geleistet werden, die eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft zur Pflege und Betreuung von 2 Kindern betreibt.

Danach ist von den Einkünften einer Pflegeperson nur der Erziehungsbeitrag als Entgelt zu werten. Dieser erstreckt sich nicht auf die für den Sachaufwand der Pflegekinder gewährten Beträge, mit denen der Bar- und Betreuungsbedarf, mithin der Lebensunterhalt der Pflegekinder, gedeckt wird. Zum Teil – wie im entschiedenen Fall – wird dieser Erziehungsbeitrag durch den Hilfeträger besonders gekennzeichnet. Anderenfalls wird unterhaltsrechtlich der Pflegeperson derjenige Teil der für die Pflege vereinnahmten Leistungen, der durch die angemessene Versorgung der Pflegekinder nicht verbraucht wird, als eigenes Einkommen zugerechnet; dieser ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Es liegt im Interesse des Leistungsbeziehers, für diesen Fall dem Gericht geeignete Schätzungsgrundlagen zu unterbreiten.[24]

Nach diesem Maßstab war im entschiedenen Fall das im Honorarvertrag vereinbarte Honorar als Entgelt zu qualifizieren. Zahlungen für Sachkosten, Mietanteil, Taschengeld pp. waren kein zu beanspruchendes Entgelt. Diese Leistungen waren daher bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens der Pflegeperson von vornherein unbeachtlich, ohne dass es darauf ankam, inwieweit diesen weiteren Zahlungen tatsächliche konkrete Aufwendungen gegenübergestanden haben. Dies galt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Sachkosten nach dem Honorarvertrag ausdrücklich ausschließlich für das jeweilige Pflegekind verwendet werden durften, diese Leistungen also streng zweckgebunden gewährt wurden.[25]

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