Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Einkünften aus der Betreuung von Pflegekindern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Pflegegeldeinnahmen sind um die für die angemessene Versorgung der Pflegekinder anfallenden und um betriebliche Aufwendungen zu bereinigen, soweit diese nicht bereits mit den für die Pflegekinder gewährten Sachleistungen einschließlich Mietanteil abgegolten sind.

2. Allein die Anerkennung bestimmter Aufwendungen durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Veranlagung der Antragstellerin zur Einkommensteuer rechtfertigt es nicht, diese Positionen auch unterhaltsrechtlich in Abzug zu bringen.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Aktenzeichen 27 F 25/18)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 12.07.2019 wird auf ihre, der Antragstellerin, Kosten zurückgewiesen.

II. Beschwerdewert: bis 9.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten heirateten am 17.11.1987. Aus ihrer Ehe sind die Söhne L..., geboren am 26.09.1990, K..., geboren am 17.11.1992, und J..., geboren am 04.04.1995, hervorgegangen. Die Beteiligten sind zu je 1/2 Miteigentümer des Einfamilienhauses A... in Geldern-Veert. Spätestens seit Anfang 2016 leben sie getrennt. Die Antragstellerin verblieb im ehelichen Haus. Der Antragsgegner bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das Haus V... in Geldern, das er mit dieser zu je hälftigem Miteigentum erworben hat. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 08.08.2016 rechtshängig (Az. 12 F 238/16). Der Antragsgegner ist Polizeibeamter. Die Antragstellerin ist als selbständige Fachkraft in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft tätig, die sie in dem ehelichen Haus betreibt.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016 in Höhe von insgesamt 7.703,64 EUR, für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 in Höhe von insgesamt 5.798,28 EUR zuzüglich insgesamt 1.410,72 EUR Altersvorsorgeunterhalt, und für die Zeit ab dem 01.02.2017 in Höhe monatlicher 671,79 EUR zuzüglich 158,72 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner ist dem insgesamt entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin könne ihren Bedarf im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus eigenen Mitteln decken. Das Einkommen des Antragsgegners sei unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Altersvorsorge bis zur Grenze von 4 % des Bruttoeinkommens um die Tilgungsleistungen für das mit der Lebensgefährtin erworbene Haus zu kürzen. Ein Wohnwert sei dem Antragsgegner hierfür nicht zuzurechnen, weil er das Haus erst nach der Trennung und unabhängig von der Ehewohnung erworben habe. Abzuziehen seien die Ratenzahlungen auf das zur Finanzierung der ehelichen Immobilie aufgenommene Darlehen in Höhe monatlicher 130 EUR. Auf Seiten der Antragstellerin seien neben dem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung die Einnahmen aus der Erziehungsstelle anzurechnen, und zwar in Höhe der sich aus den Gewinnermittlungen ergebenden Einkünfte abzüglich der dort angegebenen Betriebsausgaben. Hinzuzurechnen sei der Wohnvorteil aus der Nutzung des ehelichen Hauses, und zwar zunächst in Höhe monatlicher 300 EUR und ab Rechtshängigkeit der Scheidung, ab August 2016, in Höhe des objektiven Mietwerts, der mit 900 EUR zu veranschlagen sei. Abzuziehen seien monatliche Zahlungen auf das zur Finanzierung der ehelichen Immobilie aufgenommene Darlehen von 130 EUR.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Trennungsunterhaltsbegehren zum Teil weiter und rügt, das Amtsgericht habe das Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners falsch ermittelt. Hinsichtlich der Ratenzahlungen des Antragsgegners auf das zur Finanzierung der ehelichen Immobilie aufgenommene Darlehen seien spätere Nachzahlungen nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Für die Nutzung des mit der Lebensgefährtin erworbenen Hauses sei dem Antragsgegner ein anteiliger objektiver Mietwert von (1/2 × 796,69 EUR =) 398,35 EUR zuzurechnen. Die Tilgung auf das zur Finanzierung dieser Immobilie aufgenommene Darlehen erfolge in einer missbräuchlich übersetzten Höhe, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei. Ihre, der Antragstellerin, Einkünfte aus der Erziehungsstelle, seien wegen ihrer schwankenden Höhe nach einem aus mehreren Jahren gebildeten Durchschnittswert zu berechnen. Ihre Altersvorsorgeaufwendungen seien insgesamt bis zur Grenze von 24 % ihrer Gesamtbruttoeinkünfte abzuziehen. Der Wohnwert für die Nutzung des ehelichen Hauses sei ihr nur hälftig zuzurechnen, weil es sonst im Hinblick auf den im Rahmen der Erziehungsstellentätigkeit gezahlten Mietanteil zu einer Doppelanrechnung komme.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 12.07.2019 zu verpflichten, an sie Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016 in H...

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