Selbstständige können – wegen der wechselnden Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pauschaliert – in der Summe bis zu 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit – soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird – von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen. Es wird insoweit auf das Bruttoeinkommen in dem jeweiligen Jahr abgestellt, in dem die Leistungen für die Altersvorsorge erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage für die zulässige Höhe der Altersvorsorge ist hingegen nicht das Einkommen des jeweiligen Vorjahres heranzuziehen. Nicht anders als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ausgehend vom jeweils laufenden Erwerbseinkommen berechnet werden, kann der Unterhaltspflichtige jedenfalls bei abgeschlossenen Unterhaltszeiträumen auf das in diesen jeweils erzielte Erwerbseinkommen abstellen, um die Höchstgrenze seiner Altersvorsorge zu ermitteln. Ferner gilt: Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen.[23]

[23] BGH, Beschl. v. 15.12.2021 - XII ZB 557/20, NJOZ 2022, 483 = FamRZ 2022, 434 m. Anm. Witt = NZFam 2022, 208.

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