Ohne ausreichende Kenntnis der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse lassen sich unterhaltsrechtliche und vermögensrechtliche Mandate nicht erfolgreich führen. Sich diese zu verschaffen, erfordert zur Vermeidung unnötiger und zeitraubender Verzögerungen sachgerechtes Vorgehen, insbesondere bei der Geltendmachung des Beleganspruchs. Der Antrag, den das Gericht in seiner Entscheidung umsetzen soll, muss konkret nach den fallbezogenen Bedürfnissen gefasst sein. Ein Defizit schlägt ansonsten bei der gerichtlichen Entscheidung durch. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können. Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen.[1]

[1] BGH, Beschl. v. 12.1.2022 – XII ZB 418/21, NJW-RR 2022, 433 = FamRZ 2022, 649 m.w.N. auf die Rspr. des BGH.

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