1. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
Die unzutreffende Beurteilung der Zuständigkeit durch das Familiengericht hat zur Folge, dass Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG nicht erhoben werden.
2. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten
Über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erfolgt keine Entscheidung des Beschwerdegerichts; hierüber entscheidet das Familiengericht in seiner Endentscheidung.[19]
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