BGH, Beschl. v. 9.6.2021 – XII ZB 513/20

a) Gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne von § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB kann eine gerichtliche Regelung des begleiteten Umgangs nicht vollstreckt werden.

b) Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war (Abgrenzung von Senatsbeschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 165/13, FamRZ 2014, 732).

OLG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2021 – 12 WF 11/21

1. In einem Verfahren zur Vollstreckung einer Umgangsregelung sind neu hinzutretende Umstände zur Wahrung des Kindeswohls nur dann beachtlich, wenn sich daraus triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe ergeben und hierauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist. Da die Abänderung auch von Amts wegen erfolgen kann, ist es auch ausreichend, dass eine Einstellung der Vollstreckung von Amts wegen geboten und die Umstände dem Gericht mitgeteilt werden.

2. Ein eingeschränktes rechtliches Gehör im einstweiligen Anordnungsverfahren kann es rechtfertigen, bei der Entscheidung über die Verhängung des Ordnungsmittels das Kindeswohl einzubeziehen.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 10/2021, S. 420 - 423

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