Entscheidet das Beschwerdegericht vor Ablauf der Beschwerdefrist (eher selten) über die Verfahrenskostenhilfe, liegt kein Fall der Wiedereinsetzung vor, da die maßgebliche Beschwerdefrist noch nicht versäumt wurde. Die bloße Verkürzung der Frist stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Wahrung der verkürzten Frist objektiv und subjektiv noch möglich ist.[43] Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist dem Beteiligten auch keine zusätzliche Überlegungsfrist einzuräumen.[44] So kann u.U. auch ein Zugang des bewilligenden VKH – Beschlusses am letzten Tag der Frist ausreichen.

Bei Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe durch das Beschwerdegericht wird dem Beschwerdeführer noch eine zusätzliche Überlegungsfrist (drei – vier Werktage) für die Entscheidung eingeräumt, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will.[45] Problematisch ist dies insbesondere dann, wenn der VKH – Beschluss wenige Tage vor Fristablauf zugeht.[46] Nach Ablauf der Überlegungsfrist beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 234 Abs. 1 S. 1 ZPO bzw. § 18 Abs. 1 FamFG).[47]

[43] BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 233 Rn 7; vgl. BGH NJW 2012, 2814.
[44] BGH NJW 1978, 1920.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge