Grundsätzlich ist es in Rechtsmittelverfahren möglich, nicht sofort das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, sondern zunächst Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel zu beantragen.

Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Formulierung des VKH-Antrages gerichtet werden. Der Eindruck einer bedingten und deshalb unzulässigen Beschwerdeeinlegung muss unbedingt vermieden werden.[4] Eine unzulässige Beschwerde liegt vor, wenn mit der Beschwerde gleichzeitig beim Familiengericht ein Schriftsatz eingeht mit der Erklärung, die Beschwerde werde nur für den Fall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.[5] Reicht der Beschwerdeführer einen VKH-Antrag verbunden mit einem Schriftsatz ein, der die formalen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt, ist dies nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu behandeln.[6] Die Auslegung als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. Im Zweifel ist von einer unbedingten Beschwerdeeinlegung auszugehen.[7] Eine zweifelsfreie Erklärung kann z.B. darin gesehen werden, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Beschwerdebegründung" oder als "Begründung zunächst nur des VKH-Gesuchs" bezeichnet wird.[8] Es ist also von essentieller Bedeutung, dass eindeutige verfahrensrechtliche Erklärungen abgegeben werden.

Bewährt hat sich in der Praxis die Verfahrensweise, ausdrücklich einen "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde" verbunden mit einem nicht unterschriebenen "Entwurf einer Beschwerdeschrift" beim Familiengericht einzureichen.[9]

[4] Vgl. BGH FamRZ 2011, 29.
[5] BGH FamRZ 2005, 1534.
[6] BGH FamRZ 2019, 1155.
[7] BGH FamRZ 2019, 1155.
[8] BGH FamRZ 2019, 1155.
[9] Born, FamRZ 2019, 1157; vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 117 FamFG Rn 18; Soyka, FuR 2019, 473; vgl. Formulierungsbeispiel in: MPForm FamR/Fischer, 5. Aufl. 2017, Kap. O.II. 6.

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