Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG können einstweilige Anordnungen im FamFG-Verfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Auch der obligatorische Erörterungstermin nach § 155 Abs. 2 FamFG kann entfallen, desgleichen eine für das Hauptsacheverfahren vorgeschriebene Anhörung.[31] Dem Antragsgegner ist aber vor Erlass rechtliches Gehör zu gewähren, zumindest indem ihm die Antragsschrift mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt wird.[32] Bei absoluter Eilbedürftigkeit, z.B. in Gewaltschutzsachen oder bei Kindeswohlgefährdung, kann das rechtliche Gehör auch nachträglich gewährt werden. Das BVerfG hat in letzter Zeit jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) es verbietet, einen Beteiligten ohne Not auch nur vorläufig mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.[33] Auch die Erschwernisse des Geschäftsgangs aufgrund von Corona-Eindämmungsmaßnahmen vermöchten dies nicht zu rechtfertigen; zumindest eine fernmündliche Gehörsgewährung sei hier zu versuchen.[34]

[31] Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 51 Rn 10; s auch § 54 Abs. 1 Satz 3 FamFG.
[32] Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 51 Rn 11.
[33] BVerfG NJW 2020, 2021 Rn 20 ff.; 2018, 3631 Rn 24. S. dazu G. Vollkommer, MDR 2020, 904 ff.
[34] BVerfG NJW 2020, 2021 Rn 20, 24.

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