Da UK sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts in Ehescheidungsverfahren (Rom III-VO[7]) beteiligt, wird sich mit bei einem Austritt hinsichtlich des materiellen Kollisionsrechts und damit für die Frage des Scheidungsstatus weder aus deutscher noch aus britischer Sicht etwas ändern. Wegen der universellen Anwendung der Rom III-VO werden deutsche Gerichte wie die Gerichte aller anderen an die Rom III-VO gebundenen Mitgliedstaaten bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin materielles englisches Recht bezüglich der Scheidungsvoraussetzungen anwenden.
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