Die Lebensstellung eines Kindes und damit auch die Höhe seines Bedarfes richtet sich gemäß § 1610 BGB nach den individuellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Der Bedarf des Kindes ist auch geprägt durch individuelle Wohnkosten an seinem Wohnort, seine gesellschaftliche Stellung, seinen Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen.

Die Unterhaltsbeträge der Tabellensätze der Düsseldorfer spiegeln dagegen nur den Durchschnittsbedarf von Gleichaltrigen wieder. Diese Bedarfssätze beziehen sich auf den Mindestbedarf eines Kindes und umfassen den Bedarf eines Kindes, welchen es "mindestens" benötigt bezogen auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Fordert ein Kind Unterhalt nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, braucht es seinen Bedarf nicht näher darzulegen.

Fordert es aber Unterhalt in Höhe seines tatsächlichen, d.h. konkreten Bedarfes, muss es zusätzlich zu der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils auch detailliert zu seinem Bedarf und zu der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen, an welches es sich schon gewöhnt haben sollte, vortragen.

Die Einforderung von Unterhalt, welcher von den Tabellensätzen abweicht und welcher höher liegt als 160 % des Mindestunterhalts, sollte auch nicht nur auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Sondern es sollte grundsätzlich möglich sein, aufgrund individueller Lebensverhältnisse auch individuellen Kindesunterhalt einfordern zu können.

Autor: Vera Knatz, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Frankfurt am Main

FF 10/2020, S. 396 - 407

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