Verbleibt bei der Trennung einer der Ehegatten in der im Miteigentum beider Eheleute stehenden Immobilie, sei es einverständlich oder sei es aufgrund einer gerichtlichen Überlassungsentscheidung, wird regelmäßig darüber nachgedacht, ob derjenige, der ausgezogen ist, vom anderen eine Nutzungsvergütung verlangen kann und wie hoch sie sein könnte. Es wird nachgedacht über die Frage, in welcher Weise nun die Hauslasten zu tragen sind. Stehen Trennungsunterhaltsansprüche im Raum, wird über die Einbeziehung von Wohnvorteil und Lastentragung in die Unterhaltsberechnung diskutiert. Das Gleiche gilt, wenn der aus der Familienimmobilie ausgezogene Ehegatte deren Alleineigentümer ist. Vernachlässigt wird dagegen oft die Frage: Was passiert eigentlich, wenn der ausgezogene Miteigentümer die Teilungsversteigerung einleitet oder wenn der Alleineigentümer die Immobilie an einen Dritten verkauft? Ersichtlich droht dem Nutzungsrecht des im Haus Verbliebenen dann Gefahr. Was kann er tun, um sich zu schützen?

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