Maßgebender Bewertungszeitpunkt ist nach § 34 FamGKG der Zeitpunkt der Antragstellung. Das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute ist zu diesem Zeitpunkt zu bewerten.

Im Falle eines Scheidungsverbundverfahrens ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Scheidungsantrag eingereicht worden ist.[18] Zwar bedarf es für den Versorgungsausgleich, soweit der Wertausgleich bei der Scheidung betroffen ist, keines gesonderten Antrags (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG); dadurch wird die Folgesache Versorgungsausgleich jedoch nicht zu einem Verfahren von Amts wegen nach § 34 S. 2 FamGKG, sondern es bleibt ein Verfahren, das nur auf den Scheidungsantrag von Amts wegen eingeleitet wird, so dass nach § 34 S. 1 FamGKG auch hier auf den Zeitpunkt der Antragstellung (nämlich des Scheidungsantrags) abzustellen ist. Insoweit gilt das Gleiche wie für die Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens zur Bewertung der Ehesache.

Beispiel (Zeitpunkt der Bewertung):

Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens hatten die Eheleute ein gemeinsames Nettoeinkommen i.H.v. 4.000,00 EUR. Beide Eheleute hatten jeweils nur ein gesetzliches Anrecht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist das gemeinsame Nettoeinkommen der Eheleute

a) auf 2.500,00 EUR abgesunken.

b) auf 5.000,00 EUR gestiegen.

Maßgebend bleibt in beiden Fällen das Nettoeinkommen bei Einreichung des Scheidungsantrags (§ 34 S. 1 FamGKG). Die nachträglichen Veränderungen sind in beiden Fällen unerheblich. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt somit 2 × 10 % x 12.000,00 EUR = 2.400,00 EUR.

[18] N. Schneider, Maßgebender Zeitpunkt für die Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich, FamRZ 2010, 87.

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