Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings und einer Beitragszahlung vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.6.2015 – XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688). (Rn 16)

BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 391/17 (OLG Köln, AG Bonn)

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