OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2016 – 13 UF 204/14

a) Beim Kindesunterhalt scheidet die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskostenhilferaten des Unterhaltsschuldners grundsätzlich aus, weil die Kindesunterhaltspflicht regelmäßig bereits in die Bemessung der Raten eingeflossen ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1406; Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1603 BGB, Rn 135; Wendtland, BeckOGK, § 1610, Rn 36.2).

b) Die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungskosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. BGH FamRZ 2014, 917 m.w.N.).

c) Zur Abänderbarkeit eines Vergleichs über Kindesunterhalt.

d) Die Herabgruppierung eines Unterhaltsschuldners innerhalb der Düsseldorfer Tabelle wegen Umgangskosten kommt erst in Betracht, wenn und soweit sich ein weit über das übliche Maß hinausgehender Umgang nach seiner konkreten Ausgestaltung bereits weitgehend einer Mitbetreuung annähert (vgl. Wendtland, BeckOGK, § 1610, Rn 36.3 m.w.N.).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2016 – 13 UF 234/14

Erzielt ein Unterhaltsschuldner seit Jahren als kaufmännischer Angestellter kein den Kindesunterhalt sicherndes Einkommen, so kann sich der Unterhaltspflichtige gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht darauf berufen, eine solche wirtschaftlich unzureichende Tätigkeit zu ihren Lasten ausüben zu wollen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1921; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.4.2010 – 9 WF 41/10, zitiert nach juris, jeweils zur selbstständigen Tätigkeit). Bei dieser Sachlage obliegt es einem Unterhaltsschuldner, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben und in ein lukrativeres Arbeitsverhältnis zu wechseln (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2008, 2230, ebenfalls zur Selbstständigkeit).

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