Durch den Umstand, dass M im Januar 2015 verstirbt, entfällt der Betreuungsunterhaltsanspruch der F nicht. Nach § 1615l Abs. 3 S. 4 BGB erlischt der Anspruch nicht mit dem Tod des Vaters.[31] Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, für die nunmehr N als Alleinerbe des M haftet, § 1967 BGB.[32]

Allerdings führt die Eheschließung zwischen F und S im Juni 2015 zum Erlöschen des Anspruchs der F.[33] Der BGH wendet insoweit § 1586 Abs. 1 BGB analog an.[34] Darin, dass das Gesetz für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB – keine ausdrückliche Regelung enthält, wie zu verfahren ist, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet, sei eine unbewusste Regelungslücke zu sehen. Diese sei, was schon die Gleichbehandlung einer geschiedenen Mutter mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Fall der (Wieder-)Heirat gebiete, durch entsprechende Anwendung von § 1586 Abs. 1 BGB auszufüllen. Dies hat zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch der F entfällt, und zwar unabhängig davon, ob der S zur Zahlung des Familienunterhalts leistungsfähig ist.

Autor: Dirk Hoffmann , Richter am OLG Bremen

FF 10/2016, S. 393 - 397

[31] Dies gilt gemäß § 1615l Abs. 4 BGB auch im umgekehrten Fall, dass der Vater unterhaltsberechtigt ist und die Mutter verstirbt.
[32] Insoweit steht ein nach § 1615l BGB Anspruchsberechtigter besser da als ein Unterhaltsberechtigter, dessen Anspruch sich aus Verwandtschaft (§ 1615 Abs. 1 BGB) oder aus einer Ehe (§§ 1360a Abs. 3, 1586b BGB) ergibt, insbesondere ist keine Beschränkung der Haftung auf einen fiktiven Pflichtteil wie gemäß § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB bei geschiedenen Ehegatten vorgesehen.
[33] Zur möglichen Kompensation des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen den Ehemann vgl. BGH FamRZ 2016, 892, 893 m. Anm. Born = NJW 2016, 1961.
[34] FamRZ 2016, 892, 893 m. Anm. Born = NJW 2016, 1961; FamRZ 2005, 347 = NJW 2005, 503.

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