Durch den Umstand, dass M im Januar 2015 verstirbt, entfällt der Betreuungsunterhaltsanspruch der F nicht. Nach § 1615l Abs. 3 S. 4 BGB erlischt der Anspruch nicht mit dem Tod des Vaters.[31] Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, für die nunmehr N als Alleinerbe des M haftet, § 1967 BGB.[32]
Allerdings führt die Eheschließung zwischen F und S im Juni 2015 zum Erlöschen des Anspruchs der F.[33] Der BGH wendet insoweit § 1586 Abs. 1 BGB analog an.[34] Darin, dass das Gesetz für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB – keine ausdrückliche Regelung enthält, wie zu verfahren ist, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet, sei eine unbewusste Regelungslücke zu sehen. Diese sei, was schon die Gleichbehandlung einer geschiedenen Mutter mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Fall der (Wieder-)Heirat gebiete, durch entsprechende Anwendung von § 1586 Abs. 1 BGB auszufüllen. Dies hat zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch der F entfällt, und zwar unabhängig davon, ob der S zur Zahlung des Familienunterhalts leistungsfähig ist.
Autor: Dirk Hoffmann , Richter am OLG Bremen
FF 10/2016, S. 393 - 397
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