Dem Grunde nach kann F von M bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des K Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 und 3 BGB verlangen (sog. "Basisunterhalt"). Nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Gemäß § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. In diesem Zeitraum besteht für F wegen der Pflege und Erziehung des K keine Erwerbsobliegenheit. Denn der Gesetzgeber hat dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will.[1]

Für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der F ist zunächst ihr Bedarf zu ermitteln. Dieser richtet sich gemäß §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen.[2] Wodurch wird diese bestimmt? Der BGH hat in seiner früheren Rechtsprechung allein auf die bis zur Geburt des Kindes erreichte Lebensstellung abgestellt.[3] Das hätte für F bedeutet, dass lediglich die Höhe ihrer Bezüge während des Referendariats bedarfsbestimmend gewesen wäre, nicht aber die Höhe des nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Einkommens.[4]

Diese Betrachtungsweise hat der BGH nunmehr aufgegeben und betont, dass die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben ist, sondern sich nach den Einkünften richtet, die er ohne die Geburt und die Betreuung des Kindes hätte.[5] Es ist mithin eine Prognoseentscheidung dahingehend erforderlich, wie sich das Einkommen des betreuenden Elternteils ohne die Geburt des Kindes entwickelt hätte.

 
Hinweis

Praxishinweis

Hierzu bedarf es im Unterhaltsverfahren eines besonders sorgfältigen und konkreten Sachvortrags seitens des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsberechtigten.

Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses ihrer Ausbildung im Sommer 2010 kann im Beispielsfall davon ausgegangen werden kann, dass F ohne die Geburt und Betreuung des K Ende August 2011 bereits im erlernten Beruf gearbeitet hätte. Ihre Lebensstellung wird daher durch das Einkommen geprägt, das sie aus einer Vollzeittätigkeit als Lehrerin erzielen könnte. Dies sind, wie die Arbeitsaufnahme ab September 2012 zeigt, monatlich netto 2.500 EUR. Auf diesen Betrag beläuft sich der Bedarf der F.[6]

Lässt sich möglicherweise ein darüber hinausgehender Bedarf der F aus dem außergewöhnlich hohen Einkommen des M herleiten? Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem die ehelichen Lebensverhältnisse den Bedarf bestimmen (§ 1578 BGB), kommt es für den Bedarf des ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteils zwar grundsätzlich nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils, sondern allein auf die eigene Lebensstellung an. Im Beispielsfall drängt sich indes die Frage auf, ob die Lebensstellung der F nicht (auch) durch das Einkommen des M geprägt ist. Schließlich hat zwischen den beiden vor der Geburt des K mehrere Jahre eine verfestigte Lebensgemeinschaft bestanden, die auch nach der Geburt für ein weiteres Jahr fortgeführt und in der gemeinsam von dem Einkommen des M gewirtschaftet worden ist.

 
Hinweis

Praxishinweis

Gleichwohl lehnt der BGH bisher jegliches Anknüpfen an die Einkommensverhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zwecke der Bedarfsbestimmung ab.

Dies begründet er damit, dass die Teilhabe am Lebensstandard des anderen Elternteils aufgrund der nicht eingegangenen Bindung in einer Ehe freiwillig gewährt werde und jederzeit beendet werden könne, weshalb es an einer nachhaltig gesicherten Rechtsposition fehle, die von der für die Bedarfsbemessung maßgebenden Lebensstellung i.S.d. §§ 1615l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB vorausgesetzt werde.[7]

Diese Rechtsauffassung wird zunehmend kritisiert.[8] Es erscheint fragwürdig, eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition zu verlangen, zumal von einer solchen auch im Falle der Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht immer ausgegangen werden kann.[9] Für ein Abstellen auf die Lebensverhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Bedarfsbemessung sollte es vielmehr ausreichen, wenn die Lebensgemeinschaft hinreichend verfestigt und durch jahrelanges Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften ein Vertrauen des das Kind betreuenden Elternteils darauf geschaffen worden ist, dass der andere Elternteil (auch bzw. erst recht) nach der Geburt des Kindes weiterhin für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird.[10]

Zudem führt die bisherige Linie des BGH zu Wertungswidersprüchen[11]: Einerseits wird der Anspruch eines vor der Geburt des Kindes besser verdienenden Elternteils durch entsprechende Anwendung des beim Ehegattenunterhalt geltenden Halbteilu...

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