Gemäß § 1626a BGB kann die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern auf drei unterschiedliche Arten und Weisen begründet werden:

durch Sorgeerklärung
durch Eheschließung
durch Übertragung des Gerichtes.

Sorgeerklärungen sind höchstpersönliche Erklärungen (§ 1627 BGB). Sie müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1626d BGB). Durch eine Sorgeerklärung können die Eltern das Recht der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind nur insgesamt regeln. Eine Beschränkung auf Teilbereiche der elterlichen Sorge ist bei einer Sorgeerklärung, anders als bei einer gerichtlichen Entscheidung, nicht möglich. Daraus resultiert die Diskussion, ob durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich die Eltern in der Lage sind, nur Teilbereiche der elterlichen Sorge einvernehmlich zu regeln. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass die Sorgeerklärung die elterliche Sorge nur insgesamt regeln kann, es gilt das "alles oder nichts"-Prinzip.[1] Nach einer anderen Meinung soll es auch zulässig sein, eine Sorgeerklärung auf partielle Teilbereiche zu beschränken, da das Gesetz an anderer Stelle, etwa in §§ 1671, 1672 BGB, den Eltern ein Gestaltungsrecht einräumt.[2] Das OLG Nürnberg ist der herrschenden Meinung gefolgt mit der Begründung, dass weder dem Wortlaut der Norm noch dem Willen des Gesetzgebers die Befugnis entnommen werden kann, dass Eltern berechtigt sind, nur Teilbereiche der elterlichen Sorge durch Sorgeerklärung zu regeln.[3] Allerdings hat das OLG Nürnberg in dieser Entscheidung den Eltern die Möglichkeit eingeräumt, in einem gerichtlichen Verfahren durch Elternvereinbarung, die durch Beschluss des Gerichtes gebilligt wird, das Sorgerecht nur in Teilbereichen zu regeln. Es begründet seine Auffassung damit, dass der Genehmigungsbeschluss des Gerichtes den Erfordernissen einer gerichtlichen Entscheidung genügt. Der Tatsache, dass das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, dass das Sorgerecht auch durch eine gerichtlich genehmigte Elternvereinbarung konstitutiv zu ändern ist, misst der Senat insoweit nicht die entscheidende Bedeutung zu, dass daraus zu schließen wäre, dass lediglich einer gerichtlichen Entscheidung, deren Tenor die Änderung oder Begründung eines sorgerechtlichen Status ausspricht, Wirksamkeit zukommt. Diese Entscheidung steht in Widerspruch zur Entscheidung des OLG Köln.[4] Auch in der Literatur ist die Entscheidung unter Verweis auf den Wortlaut des Gesetzes zu Recht kritisiert worden.[5] Anders als bei einer Umgangsregelung kann die konstitutive Wirkung der Übertragung des Sorgerechtes nur durch eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Insoweit unterscheidet sich die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen vom Abschluss eines Vergleiches in einem gerichtlichen Verfahren. Die Sorgeerklärungen sind konkret und gesondert gesetzlich geregelt, auch ihr Inhalt unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis der Eltern.

[1] Palandt/Götz, § 1626a Rn 16.
[2] Staudinger/Coester, § 1626a Rn 59.
[3] OLG Nürnberg FamRZ 2014, 854; juris-PK BGB/Hamdan, § 1626a Rn 49.
[4] OLG Köln FamRZ 2013, 214.
[5] DIJUF JAmt 2014, 275.

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