a) Die Erfolgsaussicht (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) darf im Verfahren über die Regelung des Umgangs (§ 1684 Abs. 3 BGB) nicht danach beurteilt werden, ob der Vortrag des Beteiligten geeignet ist, das von ihm angestrebte Verfahrensergebnis zu erreichen. Verfahrenskostenhilfe ist vielmehr schon dann zu bewilligen, wenn der Verfahrensgegenstand einen ernsthaften Anlass zu eingehender Überprüfung erkennen lässt und zu erwarten ist, der Beteiligte werde Tatsachenschilderungen und Rechtsansichten vortragen können, um seine Rechte geltend zu machen. b) Der Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) in Kindschaftssachen liegt nicht in der Aussicht, die beantragte Regelung durchzusetzen oder eine hoheitliche Maßnahme abzuwenden, sondern in der Erwartung, der Beteiligte werde Tatsachen oder Rechtsmeinungen vortragen können, die bei der Prüfung der Regelungs- und Eingriffsvoraussetzungen und bei der Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen sein werden, in die die Rechte und Interessen sowohl beider Eltern als auch des Kindes einzustellen sind. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.5.2016 – 13 WF 118/16)

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