1. Voraussetzung für einen immateriellen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise als durch einen Schadensersatz befriedigend ausgeglichen werden kann. (Rn 26)

2. Allein der Umstand, dass bei Umgangsverweigerung seitens des sorgeberechtigten Elternteils der Umgangspfleger von Beginn der Pflegschaft an keine Ordnungsmittel bzw. in sonstiger Weise die zwangsweise Durchführung des Umgangs beantragt, begründet keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des berechtigten Elternteils. (Rn 26)

OLG Köln, Beschl. v. 16.10.2014 – 19 U 45/14 (LG Bonn)

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