1. a) Wird in einem Antragsverfahren i.S.d. § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen – etwa wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung – zurückgewiesen, so eröffnet die darin liegende formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Fortführung von BGH, Beschl. v. 6.11.1997 – BLw 31/97, FamRZ 1998, 229). b) Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nicht berechtigt, gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. (BGH, Beschl. v. 28.7.2015 – XII ZB 671/14)
  2. Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nach seinem Tod jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligen, wie nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hat (BGH, Beschl. v. 28.7.2015 – XII ZB 670/14).
  3. Zur Frage, wann in Ehe- und Familienstreitsachen eine Eingabe, mit der der Beschwerdeführer um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Beschluss nachsucht, gleichzeitig auch die Beschwerdebegründung darstellt [Fortführung der Senatsbeschl. v. 7.3.2012 – XII ZB 421/11, FamRZ 2012, 962 und v. 15.2.1995 – XII ZB 7/95, NJW 1995, 2112] (BGH, Beschl. v. 22.7.2015 – XII ZB 131/15).
  4. a) Die Anhängigkeit oder Einleitung des Ehescheidungsverfahrens ist keine Voraussetzung für den Begriff des "Anstehens" i.S.d. § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.5.2012 – 9 UF 19/12, FamRZ 2013, 317). b) Die Zurückverweisung der Scheidungssache an das Familiengericht zieht den Wiedereintritt des Scheidungsverbundes nach §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG sowie den Neubeginn der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG nach sich (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.8.2010 – 7 UF 70/10, FamRZ 2011, 298). c) In Anwendung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 2 ZPO sind dem Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Trennungsjahr erst in der zweiten Instanz abgelaufen ist. (OLG Köln, Beschl. v. 2.9.2014 –14 UF 65/14, FamRZ 2015, 1128)
  5. Besteht zwischen geschiedenen Ehegatten Streit darüber, ob Darlehensansprüche ohne Trennung der Parteien "fortgeschrieben" worden wären, handelt es sich um "sonstige Familiensachen" i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (OLG München, Beschl. v. 2.4.2014 – 20 W 503/14, FamRZ 2015, 1129).

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