[1] Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in einer abgetrennten Scheidungsfolgesache auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.

[2] Die Ehe der Parteien ist auf den am 28.6.1997 zugestellten Antrag durch Urt. v. 20.12.2006, rechtskräftig seit dem 17.4.2007, geschieden worden.

[3] Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verfügte der Antragsgegner nach Auffassung der Antragstellerin über ein Endvermögen von 3.103.330,14 DM, sein Zugewinn belief sich unter Berücksichtigung des Anfangsvermögens danach auf 2.922.527,35 DM. Die Antragstellerin hat keinen Zugewinn erzielt.

[4] Das Amtsgericht ist von einem Endvermögen des Antragsgegners von 554.830,22 DM und einem Zugewinn von 394.170,82 DM ausgegangen. Es hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 197.058,91 DM (100.754,64 EUR) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Kammergericht unter Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

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