1. a) Auch nach Inkrafttreten des VersAusglG zum 1.9.2009 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden. b) Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will. c) Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem späteren Ausgleich eines fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in einem neuen Verfahren nach den §§ 9 ff. VersAusglG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen (BGH, Beschl. v. 25.6.2014 – XII ZB 410/12).
  2. Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Es kann deshalb nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung dem Versorgungsausgleich entzogen werden (BGH, Beschl. v. 16.7.2014 – XII ZB 16/14).

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