Auch die Kinder- und Jugendhilfe hat nach § 17 Abs. 2 SGB VIII die Eltern im Fall der Trennung oder Scheidung unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrung der elterlichen Sorge zu unterstützen.[74] Das Jugendamt muss daher stets die ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Instrumentarien für die Zwecke des Kinderschutzes nutzen.[75] Es hat seine Beratungstätigkeit hier im Rahmen einer Krisenintervention anzubieten.[76] Darüber hinaus kommt dem Jugendamt im gerichtlichen Verfahren auch eine sozialpädagogische Rolle[77] zu, wie sich aus den Vorschriften der §§ 8a Abs. 3 und 50 Abs. 3 SGB VIII ergibt. Es unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Ihr Förderungs-, Beratungs- und Unterstützungsauftrag bezieht sich zunächst auf die möglichst einvernehmliche Regelung der elterlichen Konflikte. Deshalb ist das Jugendamt auch in den Prozess des Hinwirkens auf Einvernehmen einzubinden.[78] Unabhängig davon hat das Jugendamt die Ziele der §§ 155, 156 FamFG zu fördern.[79] Wenn nämlich das Hinwirken auf Einvernehmen in jeder Lage des Verfahrens zu den bevorzugten Aufgaben des Familiengerichts gehört, dann muss auch die Mitwirkungs- und Unterstützungsaufgabe der Kinder- und Jugendhilfe dem entsprechen.[80]

[74] Krabbe, FPR 1995, 98.
[75] Müller-Magdeburg, ZKJ 2009, 319.
[76] Rieger, ZKJ 2009, 312, 313.
[77] Rieger, ZKJ 2009, 312; Proksch, JAmt 2010, 215, 219.
[78] MüKoZPO/Schumann, § 156 FamFG Rn 3 und 8 f.
[79] Proksch, JAmt 2010, 215, 219.
[80] Proksch, JAmt 2010, 215, 217.

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