Mit dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil vom 4.5.2011[1] hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung zur unterhaltsrechtlichen Privilegierung der Erstausbildung eines gesteigert Unterhaltspflichtigen noch einmal geschärft und entschieden, dass die Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterpflichtigen gehört, den dieser auch bei Bestehen einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf.

[1] Siehe FamRZ 2011, 1041 m. Anm. Hoppenz = NJW 2011, 1874 m. Anm. Graba = JAmt 2011, 339 m. Anm. CS. Vgl. auch Norpoth, FamFR 2011, 289 ff.

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