1. Die Gesamtdauer eines Umgangsverfahrens kann eine angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK auch dann überschreiten, wenn keine übermäßigen Phasen gerichtlicher Untätigkeit festzustellen sind. Dabei können die besonderen Umstände des Falles eine spezifische Verpflichtung des FamG begründen, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jegliche unnötige Verzögerung zu vermeiden, insbesondere durch Einhaltung eines engen Zeitplans sowie die genaue Überwachung der Beweisaufnahme (EuGHMR, Urt. v. 21.4.2011 – Beschw. Nr. 41599/09 Kuppinger./. Deutschland, FamRZ 2011, 1283).
  2. Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken. Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (BGH, Beschl. v. 15.6.2011 – XII ZB 468/10, FamRZ 2011, 1389).
  3. Für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da – unabhängig vom Vorliegen eines Interessengegensatzes im Sinne von §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 2 BGB – die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 41 Abs. 3 FamFG verhindert sind (OLG Celle, Beschl. v. 4.5.2011 – 10 UF 78/11, FamRZ 2011, 1304; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, XII ZB 293,11).
  4. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in Familienstreitsachen richtet sich nach § 58 FamFG. Beim Ehegattenunterhalt gibt der Unterhaltsschuldner nur dann Anlass zum gerichtlichen Verfahren, wenn er bei laufender Unterhaltszahlung in der vereinbarten Höhe der außergerichtlichen Aufforderung zur für ihn kostenfreien Titulierung nicht nachkommt, § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG (KG, Beschl. v. 1.3.2011 – 13 UF 263/10, FamRZ 2011, 1319 = FuR 2011, 531 [Soyka]).
  5. Schließen die Parteien einen Unterhaltsvergleich nach dem FamFG und treffen keine Kostenregelung, so sind nach § 243 FamFG i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 98 ZPO die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen (OLG Dresden, Beschl. v. 20.7.2010 – 20 WF 614/10, FamRZ 2011, 1322).
  6. Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127a BGB protokolliert (BGH, Beschl. v. 3.8.2011 – XII ZB 153/10 – juris).

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